Allgemeine Lieferbedingungen Schilt Engineering B.V.

Allgemeine Lieferbedingungen

mit Sitz in Schoonhoven (Niederlande), De Diamant 12 . Am 16. Februar 2010 bei der Industrie- und Handelskammer in Rotterdam hinterlegt

Artikel 1 Definitionen; Anwendungsbereich

1.1 In diesen Bedingungen ist mit den nachfolgenden Begriffen Folgendes gemeint: Lieferant: die Schilt Engineering B.V, die Waren und/oder Dienstleistungen anbietet und liefert; Abnehmer: der Vertragspartner des Lieferanten.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Verträge - einschließlich der Handlungen, die zum Zustandekommen der Verträge führen – zur Lieferung von Waren und/oder zur Verrichtung von Dienstleistungen und/oder zum Zustandekommen eines Projekts. Sie finden ebenfalls Anwendung auf etwaige ergänzende oder Anschlussverträge. Außerdem finden sie Anwendung auf alle Formen von Dienstleistungen, die vom (von einem Mitarbeiter des) Lieferanten für einen (Mitarbeiter des) Abnehmer(s) verrichtet werden und die (in irgendeiner Form) mit den vorab im ersten Satz erwähnten Verträgen zusammenhängen (beispielsweise kostenlose technische Beratung).

1.3 Diese Bedingungen sind exklusiv in dem Sinne, dass spezifische Klauseln und allgemeine Bedingungen des Abnehmers keine Gültigkeit haben, es sei denn, deren Gültigkeit wurde ausdrücklich und schriftlich vom Lieferanten bestätigt. Eine abweichende Klausel (Bedingung) findet darüber hinaus nur auf den Fall Anwendung, für den diese Abweichung vereinbart wurde.

1.4 Wurde beim Kauf/Verkauf oder Tausch einer gebrauchten Maschine eine „Garantieerklärung für Gebrauchtmaschinen“ ausgestellt, gelten außerdem die Bedingungen dieser Garantieerklärung. Sollten die Bedingungen der Garantieerklärung von den vorliegenden Bedingungen abweichen, sind die Bedingungen der Garantieerklärung ausschlaggebend.

Artikel 2 Angebote; Informationsmaterial

2.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle vom Lieferanten unterbreiteten Angebote in welcher Form auch immer, unverbindlich, in dem Sinne, dass der Lieferant auch nach der Annahme seines Angebots durch den Abnehmer befugt ist, das Angebot innerhalb von drei vollen Kalenderwochen nach Angebotsannahme zu widerrufen.

2.2 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, handelt es sich bei Angaben und Spezifikationen in Bezug auf Größen, Kapazitäten, Leistungen oder Ergebnisse in Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen, Preisverzeichnissen, Werbematerial u. Ä. lediglich um Annäherungswerte, die für den Lieferanten nicht bindend sind.

Artikel 3 Lieferung; Abnahmeverpflichtung; Lieferzeit und -ort; Risiko- und Eigentumsübergang

3.1 Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.

3.2Der Abnehmer ist verpflichtet, Waren und Dienstleistungen, deren Lieferung vom Lieferanten vereinbart wurde, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort abzunehmen, die für die Parteien kraft des betreffenden Vertrags und/oder dieser Bedingungen gelten.

3.3 Die Frist für die Lieferung oder Ausführung beginnt mit Abschluss des Vertrags oder, falls die Zahlung eines Betrags vor oder zu Beginn der Vertragsausführung an den Lieferanten vereinbart wurde, sobald dieser Betrag vollständig beglichen wurde. Ist der Lieferant zur Ausführung des Vertrags unter anderem von der Mitwirkung des Abnehmers abhängig und kommt der Abnehmer dieser Mitwirkungsverpflichtung aus irgendeinem Grund nicht nach, verlängert sich die Frist um die Zeit, die der Lieferant billigerweise benötigt, um die durch die Unterlassung des Abnehmers verursachte Verzögerung rückgängig zu machen. Dies gilt ebenfalls, wenn Verzögerungen der Ausführung durch Ersuchen von Seiten des Abnehmers oder von staatlicher Seite zur Änderung, Anpassung oder Ergänzung der getroffenen Vereinbarungen verursacht werden. Zudem gehen die zusätzlichen Kosten, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vorgenannten entstehen, zu Lasten des Abnehmers. Der Lieferant gerät erst dann wegen Fristüberschreitung in Verzug, wenn der Abnehmer nach Ablauf der vereinbarten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt – (diese Frist muss aber minimal vierzehn Kalendertage ab dem Tag der Zustellung betragen) – und der Lieferant seiner Lieferverpflichtung auch innerhalb dieser Nachfrist aus ihm zuzuschreibenden Gründen nicht nachkommt.

3.4 Die Lieferung erfolgt im Werk oder Lager des Lieferanten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

3.5 Das Risiko der vom Lieferanten zu liefernden Sache geht bei Ankunft am Lieferort bleibend auf den Abnehmer über. Nimmt der Abnehmer zu dem zwischen Lieferanten und Abnehmer vereinbarten Lieferzeitpunkt aus Gründen, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind, die Produkte nicht an, geht das Risiko zu diesem Zeitpunkt bleibend auf den Abnehmer über. Alle Kosten im Zusammenhang mit Lagerung und Transport, die dem Lieferanten ab dem im vorigen Absatz erwähnten Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Sache entstehen, gehen gänzlich zu Lasten des Abnehmers.

3.6 Auch wenn der Lieferant sich zur Eigentumsübertragung einer Sache verpflichtet hat, bleibt das Eigentum an der Sache trotz der Lieferung so lange beim Lieferanten, bis der Lieferant den geschuldeten Betrag, den der Abnehmer ihm aufgrund der gelieferten Waren und Dienstleistungen und seiner unterlassenen Begleichung schuldet, vollständig erhalten hat. Der Abnehmer darf Sachen, auf denen noch ein Eigentumsvorbehalt ruht, nur im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit verwenden. Er darf die Sachen aber nicht veräußern, vermieten oder mit Sicherheits- oder anderen beschränkten dinglichen Rechten belasten. Kommt der Abnehmer einer Zahlungsverpflichtung nicht nach, kann der Lieferant die Waren, auf denen noch ein Eigentumsvorbehalt ruht, ohne Mitwirkung des Abnehmers an sich nehmen. Der Lieferant ist dem Abnehmer gegenüber nicht zu Schadenersatz für Schaden verpflichtet, den dieser im Zusammenhang mit der Rücknahme erleidet. Die Kosten der Rücknahme und der etwaigen Veräußerung der Güter gehen gänzlich zu Lasten des Abnehmers. Die Forderung des Lieferanten an den Abnehmer wird um den Wert vermindert, den die zurückgenommenen Güter im wirtschaftlichen Verkehr für den Lieferanten haben. Der Lieferant ist aber nie zur Veranschlagung eines Wertes verpflichtet, der den mit dem Abnehmer für die Waren vereinbarten Preis übersteigt.

Artikel 4 Betriebsanleitung; Unterweisung

4.1 Der Lieferant stellt dem Abnehmer eine Betriebsanleitung oder ein Handbuch mit Informationen zu Konstruktion, Funktionsweise und Handhabung der zu liefernden Maschinen und Anlagen zur Verfügung, die/das im Falle eines niederländischen Käufers, sofern verfügbar, in niederländischer Sprache verfasst ist.

4.2 Der Abnehmer hat Recht auf kostenlose Unterweisung, sofern dies im betreffenden Vertrag vereinbart wurde.

Artikel 5 Zeichnungen, Software u. Ä.

5.1Alle Zeichnungen, Abbildungen, Kataloge, Software und andere Daten, anders als die in Artikel 4 erwähnte Betriebsanleitung oder das Handbuch, die eine Partei der anderen Partei zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum der einen Partei und sind dieser auf erste Aufforderung zurückzugeben. Vorbehaltlich vorheriger schriftlicher Zustimmung dürfen die besagten Daten weder kopiert noch Dritten zur Einsicht bereitgestellt werden.

Artikel 6 Preis; Preisanpassung

6.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schließt ein angegebener oder vereinbarter Preis keine Mehrwertsteuer oder andere, im Zusammenhang mit dem Vertrag geschuldete staatliche Abgaben ein; sollte der Lieferant den Transport von Sachen übernehmen, sind auch die Kosten für Verpackung, Leergut, Transport und Versicherung darin nicht enthalten. Der Lieferant kann den im vorigen Satz aufgeführten Posten vollständig separat in Rechnung stellen.

6.2 Fallen die Kosten der Ausführung des Vertrags für den Lieferanten höher aus, weil der Preis wichtiger Kostenfaktoren wie Löhne, (Sozial-)Versicherungsbeiträge, Materialien, Kurse von Fremdwährungen u. Ä. nach dem letzten (Preis-)Angebot des Lieferanten gestiegen sind, kann der Lieferant die höheren Kosten durch Preisanpassung zusätzlich in Rechnung stellen, sofern diese Kosten insgesamt 0,5% des vereinbarten Preises übersteigen.

6.3Haben Lieferant und Abnehmer einen Preis in einer anderen Währung als dem Euro vereinbart und ist der Wert dieser anderen Währung gegenüber dem Euro nach dem letzten (Preis-)Angebot des Lieferanten gesunken, kann der Lieferant den Preis anpassen, um den entstandenen Wertverlust bis zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung zu kompensieren.

Artikel 7 Zahlung

7.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ist der vereinbarte Preis ohne jeglichen Preisnachlass und Verrechnung innerhalb von zwei Wochen nach dem betreffenden Rechnungsdatum vollständig auf das vom Lieferanten angegebene Bankkonto zu überweisen. Der Lieferant kann auch Rechnungen für Teillieferungen versenden.

7.2 Hat der Lieferant einem Zahlungsaufschub nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt, ist der Abnehmer nicht berechtigt, die Zahlung auszusetzen, wenn die Lieferung oder die Leistung des Lieferanten nach Meinung des Abnehmers von ungenügender Qualität ist.

7.3 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Lieferant unbeschadet seiner weiteren gesetzlichen oder vertraglichen Rechte und ohne Inverzugsetzung berechtigt:

a. die Ausführung des Vertrags, für den der Abnehmer mit seiner Zahlung in Verzug ist, auszusetzen; dies gilt auch für etwaige andere Verträge mit dem Abnehmer;

b. eine Vergütung für den Schaden infolge der nicht rechtzeitigen Zahlung zu fordern, welche auf jeden Fall die gesetzlichen Handelszinsen umfasst (im Sinne von Artikel 6:119a und 6:120 Absatz 2 des niederländischen
Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Zinsen sind vom Zeitpunkt des Zahlungsverzugs des Abnehmers bis zur vollständigen Begleichung des Betrags, den er dem Lieferanten schuldet, fällig. Jeweils nach Ablauf eines Jahres sind die im vorigen Satz erwähnten Zinsen auch auf die bereits fälligen, aber noch nicht beglichenen Zinsen fällig;

c. die Vergütung aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu fordern, wobei sich die außergerichtlichen Kosten minimal auf 15 % der ausstehenden Forderung des Lieferanten an den Abnehmer belaufen.

7.4 Bei begründetem Zweifel des Lieferanten an der Einhaltung der Zahlungsverpflichtung durch den Abnehmer – wobei die nachfolgenden Umstände auf Seiten des Abnehmers auf jeden Fall begründete Zweifel darstellen: wiederholte Nachlässigkeit bei der Zahlung, Pfändung zu Lasten des Abnehmers, Zahlungsaufschub, Insolvenz, vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs -, wird alles, was der Abnehmer dem Lieferanten schuldet, sofort fällig und ist der Lieferant berechtigt, die Einhaltung seiner Verpflichtungen auszusetzen, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist bzw. bis er – nach eigenem Ermessen – eine Zahlungsgarantie erhalten hat. Erfolgt die vollständige Begleichung oder hinreichende Sicherheitsleistung nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach dem diesbezüglichen Gesuch, ist der Lieferant berechtigt, den betreffenden Vertrag aufzulösen, unbeschadet seines Rechts auf Vergütung des erlittenen und/oder noch zu erleidenden Schadens.

Artikel 8 Höhere Gewalt

8.1 Als höhere Gewalt gelten für den Lieferanten faktische, rechtliche oder sonstige - eventuell vorhersehbare Umstände, die ohne Eigenverschulden die Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen verhindern oder in hohem Maße erschweren. Umstände höherer Gewalt sind unter anderem: Streiks, Betriebsbesetzungen, Produktionsunterbrechungen infolge von Maschinenbruch, Störungen der Energie- und Wasserzufuhr, Brand u. Ä., Import-, Export- und Produktionsverbote und andere staatliche Maßnahmen, Transportbehinderungen, Leistungsmängel von Zulieferern und Hilfspersonen, sofern diese Umstände dem Lieferanten nicht anzurechnen sind.

8.2 Im Falle höherer Gewalt beim Lieferanten wird dieser den Abnehmer umgehend hierüber informieren. Verpflichtungen, deren Einhaltung durch höhere Gewalt verhindert oder für den Lieferanten in hohem Maße erschwert wird als auch die dem gegenüberstehenden, noch nicht eingehaltenen Verpflichtungen werden ausgesetzt, es sei denn, es steht zweifelsfrei fest, dass der Zustand höherer Gewalt dreißig volle Arbeitstage oder länger andauern wird. Sobald zweifelsfrei feststeht, dass der Zustand höherer Gewalt länger als dreißig volle Arbeitstage andauern wird oder sobald der Zustand höherer Gewalt länger als dreißig volle Arbeitstage angedauert hat, steht es den Parteien frei, den von höherer Gewalt betroffenen Vertrag mittels einer an die andere Partei gerichteten schriftlichen Erklärung aufzulösen. Sollte der Abnehmer bereits Zahlungen bezüglich des aufgelösten Vertrags oder des aufgelösten Teils dieses Vertrags vorgenommen haben, werden ihm diese vom Lieferanten zurückerstattet.

Artikel 9 Montage, Installation und/oder Inbetriebnahme

9.1 Bei der Lieferung von Waren durch den Lieferanten übernimmt dieser nur dann die Montage, Installation und/oder Inbetriebnahme, falls und sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.

9.2 Falls und sofern der Lieferant die Montage, Installation und Inbetriebnahme übernimmt, gilt Folgendes:

a. Der Abnehmer hat die notwendige Mitwirkung zu leisten, damit der Lieferant die Montage, Installation und/oder Inbetriebnahme rechtzeitig und ordnungsgemäß durchführen (lassen) kann. Auf jeden Fall sorgt er rechtzeitig für: einen guten und sicheren Zugang zum Arbeitsort, gegebenenfalls auch außerhalb der beim Abnehmer üblichen Arbeitszeiten; das Vorhandensein von Genehmigungen, sofern diese für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind; einen Entladeplatz sowie ausreichende Lagerkapazität, falls erforderlich auch überdeckt und abschließbar; vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen die benötigte Energie, Wasser, Brenn- und Schmierstoffe, die benötigten Leitern, Gerüste und andere vom Lieferanten anzugebenden Hilfsmaterialien.

b. Der Abnehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Arbeiten, an die die Tätigkeiten des Lieferanten bei der Montage, Installation und/oder Inbetriebnahme anknüpfen und bezüglich derer nicht vereinbart wurde, dass sie vom Lieferanten durchgeführt werden – beispielsweise alle Demontage-, Klempner- und Elektrikerarbeiten, alle Boden-, Maurer-, Gründungs-, Tischler- und Anstricharbeiten sowie alle weiteren Arbeiten bautechnischer Art, rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt werden. Der Abnehmer hält regelmäßig Rücksprache mit dem Lieferanten und legt ihm alle Informationen vor, die für eine gute gegenseitige Abstimmung der Arbeiten notwendig sind.

c. Der Abnehmer leistet die notwendige Mitwirkung zur Bewerkstelligung und Aufrechterhaltung der Sicherheit am Arbeitsort unter Berücksichtigung der diesbezüglich geltenden gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften. Er sorgt insbesondere für Brandschutzvorkehrungen.

Artikel 10 Qualität; Warenprüfung; Mängelbehebung; Inspektionen

10.1Die vom Lieferanten gelieferten Waren und verrichteten Tätigkeiten entsprechen den ausdrücklich vereinbarten Qualitätsanforderungen und den zum Zeitpunkt des letzten Angebotes des Lieferanten in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Bedienung, Verwendung auf Straßen und Sicherheit. Gelangen dem Lieferanten nach seinem letzten Angebot, aber vor der Lieferung relevante neue gesetzliche Vorschriften in den Niederlanden zur Kenntnis, teilt er dies dem Abnehmer mit. Die vom Lieferanten zu erbringende Leistung wird dann in gegenseitigem Einvernehmen angepasst. Die Lieferfrist wird erforderlichenfalls angepasst und der Abnehmer trägt die zusätzlichen Kosten, die dem Lieferanten aufgrund der Anpassung entstehen. Sofern keine ausdrücklichen Qualitätsanforderungen für die zu liefernden Waren oder zu erbringenden Leistungen vereinbart wurden, liegt deren Qualität nicht unter der guten Durchschnittsqualität.

10.2 Ist für den Besitz bzw. die Verwendung von Waren eine Genehmigung erforderlich, sorgt der Abnehmer selbst für den Erhalt dieser Genehmigung.

10.3 Nach der Lieferung der Waren oder nachdem der Lieferant dem Abnehmer mitgeteilt hat, dass er die vereinbarten Arbeiten beendet hat, hat der Abnehmer die Waren und/oder Arbeiten so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zehn (10) Werktagen nach der Lieferung oder der Mitteilung des Lieferanten sorgfältig auf Vollständigkeit und gute Qualität zu kontrollieren. Für Defizite und/oder Mängel (alle Punkte, die nicht den Vereinbarungen entsprechen), die der Abnehmer während des im vorigen Satz genannten Zeitraums bei einer sorgfältigen Kontrolle hätte entdecken können oder die er zwar entdeckt, aber anschließend nicht innerhalb von einundzwanzig (21) Kalendertagen nach der Lieferung oder der Mitteilung schriftlich beim Lieferanten gemeldet hat, kann er gegenüber dem Lieferanten keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen.

10.4 Bei der in 10.3 genannten Kontrolle festgestellte Defizite oder Mängel, die dem Lieferanten fristgerecht schriftlich gemeldet wurden, sowie Defizite oder Mängel, die bei der in 10.3 genannten Kontrolle nicht entdeckt werden konnten, aber innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung oder Mitteilung des Lieferanten noch entdeckt und dem Lieferanten innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach der Entdeckung gemeldet werden, wird der Lieferant nach Möglichkeit durch eine Ergänzungslieferung ausgleichen oder – nach seiner Wahl – nachbessern oder ersetzen. Sofern nachstehend in 10.5 nichts anderes festgelegt wird, erfolgt dieser Ausgleich bzw. diese Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten.

10.5 In Bezug auf den Ausgleich von Defiziten und die Behebung von Mängeln gelten ferner folgende Bestimmungen:

a. Der Lieferant wird sich bemühen, diese Maßnahmen so schnell wie unter den gegebenen Umständen möglich durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Der Abnehmer leistet zu diesem Zweck die notwendige Mitwirkung.

b. Die Ausgleichs-/Nachbesserungsmaßnahmen erfolgen nach Möglichkeit an einem vom Lieferanten anzugebenden Ort. Der Transport von Waren von und zu diesem Ort erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers.

c. Werden die Maßnahmen außerhalb der Niederlande durchgeführt, trägt der Abnehmer auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten von Personen, die Untersuchungen durchführen und die für die Behebung der Mängel sorgen.

d. Ersetzte Waren oder Teile werden automatisch Eigentum des Lieferanten.

e. Werden Defizite oder Mängel an Waren, die der Lieferant von Dritten bezogen hat, oder an Arbeiten, die der Lieferant von Dritten hat durchführen lassen, festgestellt, erfolgen die Ausgleichs-/Nachbesserungsmaßnahmen unbeschadet der Bestimmung in 10.3 nur kostenlos, sofern der Dritte bereit ist, die betreffenden Kosten zu tragen.

f. Der Abnehmer hat gegenüber dem Lieferanten kein Recht auf Ausgleich/Behebung von Defiziten und Mängeln, wenn wahrscheinlich ist, dass diese auf normalen Verschleiß, unsachgemäße, unsorgfältige oder zweckwidrige Benutzung oder die Nichteinhaltung bzw. nicht ordnungsgemäße Einhaltung bestimmter Anweisungen oder Instruktionen des Lieferanten zurückzuführen sind.

g. Das Recht des Abnehmers auf Ausgleich/Behebung von Defiziten und Mängeln verfällt, wenn er die diesbezüglichen Maßnahmen ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten selbst durchführt oder von einem Dritten durchführen lässt.

h. Die Tatsache, dass Defizite oder Mängel vorliegen, bildet keinen Grund für eine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten. Ist der Abnehmer auch nach einer schriftlichen Mahnung in Zahlungsverzug, wird sein Recht auf Behebung von Defiziten und Mängeln hinfällig.

10.6 Beanstandet der Abnehmer ein Defizit oder einen Mangel, das/der nicht oder nur zu unangemessen hohen Kosten für den Lieferanten behoben werden kann, ist der Lieferant nicht zur Beseitigung dieses Mangels oder Defizits verpflichtet. In diesem Fall kann entweder der Preis der gelieferten Ware herabgesetzt werden, wobei diese Herabsetzung so weit wie möglich auf der Grundlage einer Absprache zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer und unter Beachtung der beim Abschluss des betreffenden Vertrags geltenden Einheitspreise festgestellt wird, oder der betreffende Vertrag kann von jeder der Parteien schriftlich aufgelöst werden. Der Abnehmer ist nur dann zur Auflösung des betreffenden Vertrags berechtigt, falls die Tatsache, dass ein Defizit oder Mangel nicht beseitigt wird, für ihn so schwerwiegend ist, dass eine Aufrechterhaltung des betreffenden Vertrags trotz einer Preisminderung nach billigem Ermessen nicht von ihm verlangt werden kann.

10.7Ergeben sich Defizite oder Mängel, bezüglich derer der Lieferant eine Beseitigungspflicht hat, kann dies – außer in dem in 10.6 genannten Fall – erst ein Grund für eine Vertragsauflösung durch den Abnehmer sein, wenn der Lieferant es auch nach einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung versäumt, das Defizit oder den Mangel innerhalb einer angesichts aller Umstände angemessenen Frist zu beheben.

10.8 In Bezug auf die zu liefernden Fahrzeuge, Maschinen und Anlagen hat der Abnehmer Recht auf kostenlose Inspektionen, sofern dies beim Abschluss des betreffenden Vertrags vereinbart wurde.

10.9Jede Forderung des Abnehmers bezüglich Einhaltung, Aufhebung oder Auflösung des Vertrags verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs (6) Monaten, nachdem er gemäß der Bestimmung in 10.3 und 10.4 ein Defizit oder einen Mangel fristgerecht gemeldet hat, auf rechtsgültige Weise einen Rechtsanspruch gegen den Lieferanten anhängig gemacht hat.

Artikel 11 Verletzung gewerblicher/geistiger Eigentumsrechte

11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Waren zu liefern, die in den Niederlanden nicht gegen gewerbliche oder geistige Eigentumsrechte Dritter verstoßen. Wird der Abnehmer von einem Dritten im Zusammenhang mit einer Verletzung eines gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechts in den Niederlanden in Haftung genommen, hat er den Lieferanten unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen und er überlässt die Bearbeitung und Abwicklung der Forderung des Dritten dem Lieferanten. Hält der Lieferant eine Verletzung eines gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechts in den Niederlanden für wahrscheinlich, hat er nach eigenem Ermessen und im Übrigen nach Rücksprache mit dem Abnehmer das Recht, die Verletzung durch eine Anpassung oder Ersetzung der betreffenden Sache oder durch den Erwerb einer Lizenz aufzuheben oder aber die betreffende Sache zurückzunehmen und den hierfür erhaltenen Kaufpreis zurückzuzahlen. Die mit der Bearbeitung und Abwicklung der Forderung des Dritten verbundenen Kosten gehen auf Rechnung des Lieferanten, der darüber hinaus nicht zur Vergütung von Schäden verpflichtet ist.

11.2 Nutzt der Lieferant bei der Durchführung eines Vertrags mit dem Abnehmer Zeichnungen, Modelle, Anweisungen u. Ä., die vom oder seitens des Abnehmers bereitgestellt wurden, und wird der Lieferant von einem Dritten wegen einer Verletzung eines gewerblichen oder geistigen Rechts im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Zeichnungen, Modelle, Anweisungen u. Ä. in Haftung genommen, dann wird er den Abnehmer unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Lieferant überlässt dem Abnehmer die Bearbeitung und Abwicklung der Forderung des Dritten, und der Abnehmer trägt alle Kosten, die ihm selbst und dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Forderung des Dritten entstehen. Der Lieferant ist befugt, entweder die Durchführung des betreffenden Vertrags in Erwartung des Auftretens des Abnehmers gegenüber diesem Dritten auszusetzen oder den betreffenden Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dadurch schadenersatzpflichtig zu werden.

Artikel 12 Haftung für Schaden

12.1 Bezüglich der Haftung des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer für Schaden, den der Abnehmer durch ein rechtlich dem Lieferanten anzurechnendes Ereignis erleidet, gelten folgende Bestimmungen:

a. Für einen Schaden, der aus einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, möglicherweise mit Todesfolge, und dem daraus entstehenden Schaden besteht, hat der Abnehmer Anspruch auf eine Vergütung, sofern der Lieferant diesbezüglich eine Schadenersatzzahlung kraft einer Haftpflichtversicherung erhalten kann, mit der Maßgabe, dass pro Schadensfall ein Höchstbetrag von Euro 1.125.000,- gilt.

b. Für einen Schaden, der aus einem Sachschaden oder dem vollständigen oder teilweisen Verlust einer Sache und dem daraus entstehenden Schaden besteht, hat der Abnehmer Anspruch auf eine Vergütung, sofern der Lieferant diesbezüglich eine Schadenersatzzahlung kraft einer Haftpflichtversicherung erhalten kann, mit der Maßgabe, dass pro Schadensfall oder pro Reihe miteinander zusammenhängender Schadensfälle ein Höchstbetrag von Euro 45.450,- gilt.

c. Für andere als die oben unter a. und b. genannten Schäden hat der Abnehmer keinen Anspruch auf eine Vergütung, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit (grobes Verschulden) des Lieferanten selbst oder einer Person, die im Unternehmen des Lieferanten eine hohe Führungsposition innehat, zurückzuführen.

d. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die sich zwölf (12) Monate nach dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat und rechtlich dem Lieferanten anzurechnen ist, zeigen. Unbeschadet der Bestimmung im vorigen Satz verfällt eine Schadenersatzforderung, falls innerhalb von sechs (6) Monaten, nachdem der Schaden sichtbar geworden ist, kein Rechtsanspruch gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht wurde.

e. Wird der Lieferant von einem Dritten zur Vergütung eines Schadens infolge eines Ereignisses, das rechtlich auch im Verhältnis zum Abnehmer in irgendeiner Weise dem Lieferanten anzurechnen ist, aufgefordert, hat der Abnehmer den Lieferanten von den Ansprüchen des Dritten freizustellen, falls der Lieferant dem Dritten mehr Schadenersatz zu zahlen hat als er dem Abnehmer zahlen müsste, wenn der Abnehmer den Lieferanten für seinen eigenen Schaden haftbar gemacht hätte.

f. Wird der Lieferant (oder einer seiner Arbeitnehmer) von einem Dritten zur Vergütung eines Schadens infolge eines Ereignisses, das rechtlich in irgendeiner Weise dem Abnehmer (oder einem seiner Arbeitnehmer) anzurechnen ist, aufgefordert, hat der Abnehmer den Lieferanten von den Ansprüchen des Dritten freizustellen.

g. Der Lieferant kann sich gegenüber dem Abnehmer auch dann auf die obigen Bestimmungen berufen, wenn der Abnehmer den Lieferanten aufgrund einer von einem Dritten übernommenen Forderung für die Vergütung des Schadens haftbar macht, wobei der Lieferant in irgendeiner Weise direkt oder indirekt an der Schadensursache beteiligt ist.

h. Die obigen Bestimmungen gelten auch zugunsten der Personen, die in irgendeiner Weise an der Durchführung der Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer beteiligt sind.

Artikel 13 Anwendbares Recht; Gerichtsbarkeit

13.1 Das/die Rechtsverhältnis(se) zwischen Lieferant und Abnehmer unterliegt dem niederländischen materiellen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens vom 11. April 1980, das am 1. Januar 1992 für die Niederlande in Kraft getreten ist, wird ausgeschlossen.

13.2 Sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht etwas anderes vorschreiben und die Parteien nicht nachträglich ein Schiedsverfahren vereinbaren, ist ausschließlich das Gericht, in dessen Zuständigkeitsgebiet der Lieferant seinen Hauptsitz hat, zur Entscheidung über Streitigkeiten befugt, die zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer in Bezug auf ein Rechtsverhältnis oder im Zusammenhang mit einem Rechtsverhältnis zwischen ihnen entstehen und nicht auf gütlichem Wege gelöst werden können. Der Lieferant bleibt jedoch – nach eigenem Ermessen – auch befugt, den Abnehmer vor ein Gericht zu laden, in dessen Zuständigkeitsgebiet der Hauptsitz oder eine eng mit der Streitigkeit verbundene Niederlassung des Abnehmers liegt.

13.3 Vereinbaren die Parteien nachträglich ein Schiedsverfahren, unterliegt dieses Verfahren den alsdann geltenden Vorschriften der Schiedsgerichtsstelle für die Metall verarbeitende Industrie und den Handel (Raad van Arbitrage voor de Metaalnijverheid en –Handel) in Den Haag.